geringwertige Wirtschaftsgüter

geringwertige Wirtschaftsgüter
abnutzbare bewegliche  Wirtschaftsgüter (des Anlagevermögens), die selbstständiger Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Warenpreis ohne Vorsteuer, Nettowert) oder der Einlagewert ( Sacheinlage) für das einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen.
- Vgl. auch  Bewertungseinheit. Anschaffungs-, Herstellungskosten bzw. Einlagewert g.W. können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Aufwendungen (§ 254 HGB) oder als  Betriebsausgaben abgesetzt werden (§ 6 II EStG). – Vgl. auch  Bewertungsfreiheit.
- Für g.W. besteht Aufzeichnungspflicht; sie entfällt, wenn Anschaffungs- oder Herstellungskosten des einzelnen g.W. nicht höher als 60 Euro (R 31 III EStR) sind.
- Zulässige Formen: Besonderes, laufendes Verzeichnis; Buchung auf besonderes Konto; besonderes Bestandsverzeichnis bei der Inventur.

Lexikon der Economics. 2013.

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